In Übereinstimmung mit dem Ethic-Codex der European Music Therapy Confederation EMTC. Zur besseren Lesbarkeit des folgenden Textes wird nur die weibliche Form verwendet. Männer sind natürlich auch angesprochen. Von diesem Text existiert auch eine männliche Version.

Präambel
Musiktherapeutinnen, die Mitglieder bei EMTC Organisationen sind, üben ihre Tätigkeit in sozialer Verantwortung und in Übereinstimmung mit dem Gesetz aus. Sie sind zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen Person, mit der therapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen, mit denen sie durch die Behandlung in eine therapeutische Beziehung treten, gefordert. Der Ethik-Kodex dient dem Schutz der Patientinnen/Klientinnen vor unethischen Praktiken und als Orientierung für Mitglieder in ihrem professionellen Verhalten.

1 Geltungsbereich  

1.1 Der Ethik-Kodex des SFMT stimmt mit dem Ethic-Codex der EMTC überein.
1.2 Alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder des SFMT verpflichten sich durch ihre Unterschrift, den vorliegenden Ethik-Kodex einzuhalten.     

2 Zweck

2.1. Der Hauptzweck dieses Ethik-Kodexes besteht darin, die Patientinnen/Klientinnen vor Schäden, die durch unethisches Verhalten verursacht werden können, zu bewahren und sicherzustellen, dass das Wohl der Patientinnen/Klientinnen immer und unter allen Umständen vorrangig ist.
2.2. Alle weiteren Ziele und Zwecke dieses Ethik-Kodexes sollen sowohl direkt als auch indirekt der Erfüllung des Hauptzwecks dienen.
2.3. Der genannte Hauptzweck soll Vorrang haben gegenüber allen anderen legitimen Zielen des SFMT, wie z.B. Schutz, Wohl und Weiterbildung der Mitglieder, Förderung des Berufsstandes und Wahrung des beruflichen Titels.     

3 Allgemeine Berufspflichten

3.1 Die Musiktherapeutin handelt entsprechend den für ihre spezifische Rolle vereinbarten Qualitätsstandards.
3.2 Die Musiktherapeutin erfüllt die für sie relevanten Anforderungen, unabhängig davon, ob diese Anforderungen und Verpflichtungen von europäischen, nationalen oder lokalen Gremien festgelegt wurden.
3.3 Die angestellte Musiktherapeutin beteiligt sich weder an einer offiziellen noch inoffiziellen Arbeitskampfmassnahme, die im Widerspruch zu dem genannten Hauptzweck der Gewährleistung des Patientinnenwohls steht.
3.4 Die Musiktherapeutin verpflichtet sich, ihr Wissen und Können im Rahmen des Möglichen zu erhalten und zu verbessern. Zu diesem Zweck soll sich die Therapeutin Supervisionen unterziehen und entsprechende Fortbildungen besuchen. Auf Verlangen des Vorstandes oder der Ethik-Kommission weist sie sich über ihre Bemühungen aus.     

4 Spezifische Verpflichtungen gegenüber Patientinnen/Klientinnen

4.1 Die Musiktherapeutin soll sich des Abhängigkeitsverhältnisses in der therapeutischen Beziehung bewusst sein. Sie darf dieses unter keinen Umständen missbrauchen, um ihre persönlichen Interessen, z.B. sexueller, emotionaler, sozialer, religiöser oder wirtschaftlicher Art, zu befriedigen.
4.2 Die Musiktherapeutin arbeitet auf der Grundlage einer detaillierten Vereinbarung mit den Patientinnen und/oder deren Eltern, Vormund oder Pfleger. Diese Vereinbarung enthält folgende Übereinkünfte:
a)  Art der musiktherapeutischen Methode
b)  Umfang und mutmaßliche Dauer der Behandlung
c)  Honorar (gegebenenfalls)
d) Schweigepflicht und, im Falle von Minderjährigen, die im Kinderschutzgesetz festgelegten gesetzlichen Grenzen der Schweigepflicht.
4.3 Die Musiktherapeutin behandelt keine Patientinnen/Klientinnen, deren spezielle Therapiebedürfnisse die Kompetenz der Musiktherapeutin übersteigen. Dies gilt auch für Fälle, in denen für eine erfolgreiche Therapie Techniken angewandt werden müssen, die die Therapeutin nicht erlernt hat.
4.4 Es dürfen nur überwiesene bzw. solche Patientinnen behandelt werden, die die Therapeutin aus eigenem Antrieb aufgesucht haben. Die Musiktherapeutin darf weder um Klientinnen werben, noch irreführende Behauptungen über den wahrscheinlichen Ausgang einer Therapie aufstellen oder veröffentlichen.
4.5 Die Musiktherapeutin ist für das körperliche Wohl und die Sicherheit ihrer Patientinnen/Klientinnen während der Therapiesitzung verantwortlich. Sie informiert sich über jegliche Krankheiten der Patientinnen, die, wie z.B. Epilepsie, einen schnellen Zugang zu medizinischer Versorgung oder eine besondere Ausrüstung erfordern.
4.6 Die Musiktherapeutin darf weder Untersuchungen, Behandlungen und Supervisionen durchführen, noch Ausbildungen vornehmen oder forschen, wenn sie aus körperlichen oder seelischen Gründen dazu nicht in der Lage ist.
4.7 Musiktherapeutinnen, die nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind, versichern sich auf eigene Kosten bezüglich Berufshaftpflicht.     

5 Verantwortung gegenüber Auszubildenden, Praktikantinnen und Supervisandinnen


5.1 Die Einzel- oder Gruppentherapie einer Auszubildenden darf nicht von jemandem durchgeführt werden, der bereits an der theoretischen Ausbildung, Supervision oder dem Praktikum der Auszubildenden beteiligt war.
5.2 Ausbilderinnen oder ausbildende Institutionen, die schwere Bedenken hinsichtlich der Entwicklung einer Auszubildenden zur kompetenten Musiktherapeutin haben, müssen sowohl die Auszubildende, als auch die zuständigen Instanzen darüber informieren.
5.3 Die Ausbildende/Supervisorin überträgt einer Auszubildenden oder Supervisandin nur dann klinische Verantwortung, wenn sie sie entsprechend anleiten und beaufsichtigen kann.     

6 Vertraulichkeit und Datenschutz


6.1 Die Musiktherapeutin behandelt die während einer Therapie erhaltenen Informationen absolut vertraulich.
Ausnahmen:
a) Allgemeine Informationen und Daten, die für die Koordination der Behandlung von Patientinnen/Klientinnen absolut notwendig sind, dürfen den betroffenen, professionell Mitwirkenden zugänglich gemacht werden.
b) Nur mit der ausdrücklichen Genehmigung von Patientinnen/Klientinnen/Vormund dürfen zu Ausbildungszwecken relevante Informationen und Daten den Auszubildenden zugänglich gemacht werden, wenn für die Auszubildenden dieselben Vertraulichkeitsvorschriften wie für die Therapeutin gelten.
c) Nur mit der ausdrücklichen Genehmigung von Patientinnen/Klientinnen/Vormund dürfen anonymisierte Informationen und Daten zu Vorträgen, Präsentationen, Fallstudien oder Forschungsprojekten verwendet werden. d) Bei Minderjährigen müssen für den Schutz des Kindes relevante Informationen und Daten zugänglich gemacht werden, wenn dies gesetzlich oder gerichtlich verlangt wird.     

7 Forschung


7.1 Bei allen Forschungsprojekten, die Patientinnen/Klientinnen entweder direkt oder indirekt betreffen, sind das Wohl und die Sicherheit der Patientinnen vorrangig (vgl. Abschnitt 4 und 6).
7.2 Jedes Forschungsprojekt soll vor Beginn von einem medizinischen und/oder akademischen Ethikkomitee autorisiert werden.
7.3 Geistiges Eigentum von Kolleginnen ist zu respektieren. Bei Vorträgen und Veröffentlichungen werden die Beiträge aller Beteiligten klar erwähnt.     

8 Berufliche Beziehungen


8.1 Die Musiktherapeutin bemüht sich um gute und kollegiale Beziehungen.
8.2 Die Musiktherapeutin macht keine herabsetzenden Bemerkungen über Kolleginnen. Im Konfliktfall soll eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.    

9 Chancengleichheit


9.1 Soweit es im Einflussbereich der Musiktherapeutin liegt, sollen alle Patientinnen/Klientinnen gleichen Zugang zu Untersuchung und Behandlung haben, unabhängig von ihrer Rasse, Religionszugehörigkeit, ethnischer Abstammung, Geschlecht, sexueller Orientierung oder irgendeiner Form der Behinderung, solange diese Faktoren für die Behandlung keine entscheidende Rolle spielen.
9.2 Soweit es im Einflussbereich der Musiktherapeutin liegt, sollen Bewerberinnen um Ausbildungs- und Supervisionsplätze, Anwärterinnen auf berufliche Anerkennung oder Forschungsgeldbeantragende nicht aufgrund von Rasse, Religionszugehörigkeit, ethnischer Abstammung, Geschlecht, sexueller Orientierung oder irgendeiner Behinderung diskriminiert werden, solange letztere nicht ihre Kompetenz beeinträchtigt.     

10 Sanktionen bei Verstössen gegen den Ethik-Kodex


10.1
Das unterzeichnende Mitglied ist sich bewusst, dass der SFMT als Mitglied des EMTC verpflichtet ist, allen angezeigten Verstössen gegen ihren Ethik-Kodex nachzugehen und Fehlverhalten der betroffenen Mitglieder falls nötig zu ahnden. Der SFMT überträgt diese Aufgabe seiner Ethik-Kommission.
10.2 Das unterzeichnende Mitglied verpflichtet sich, die Entscheidungen der Ethik-Kommission zu akzeptieren.
10.3 Das unterzeichnende Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass der EMTC die Pflicht hat, den SFMT regelmässig auf die Durchführung und Einhaltung oben genannter Standards und Richtlinien hin zu kontrollieren.     

11 Weitere Bestimmungen


11.1 Im Zweifelsfalle gilt die deutsche Fassung.
11.2
Dieser Ethik-Kodex wurde an der Generalversammlung des SFMT vom 26. Januar 2002 angenommen, tritt sofort in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen.

Ethik-Kodex (PDF)